Satzung der „Straußborsch Dörnbach“

§ 1 Name, Rechtsform und Zweck

(1) Name

(1) Die Gemeinschaft trägt den Namen „Straußborsch Dörnbach“, wobei auch die historische Bezeichnung „Dernbacher Straußborsch“ anerkannt ist. (2) Alle Mitglieder tragen unabhängig vom Geschlecht offiziell die Bezeichnung Straußborsch. (3) Die offiziellen Farben der Gemeinschaft sind Grün und Weiß.

(2) Rechtsform und Haftung

(1) Die Straußborsch Dörnbach sind ein nicht eingetragener Verein und gelten somit als nicht rechtsfähiger Verein gemäß § 54 BGB. (2) Da die Gemeinschaft keine eigene juristische Person darstellt, haften die Mitglieder persönlich, sofern Verbindlichkeiten entstehen. (3) Insbesondere haften die Organisatoren persönlich für Verpflichtungen, die im Namen der Gemeinschaft eingegangen werden.

(3) Öffentliche Vertretung

(1) Die öffentliche Vertretung der Straußborsch übernehmen der Kerwevadder bzw. die Kerwemudder sowie der Mundschenk. (2) Sie repräsentieren die Gemeinschaft nach außen und sind für die organisatorischen und repräsentativen Aufgaben verantwortlich.

(4) Zweck

(1) Die Straußborsch pflegen das traditionelle Kerwebrauchtum und tragen aktiv zur Erhaltung der Dorftraditionen bei. (2) Die Gemeinschaft fördert den sozialen Zusammenhalt und die Kultur im Dorf durch gemeinsame Veranstaltungen. (3) Die Zeitrechnung der Straußborsch erfolgt in Kerwejahren. Ein Kerwejahr beginnt mit dem Stellen des Maibaums am 30. April und endet mit dem Besuch der letzten Auswärtskerwe.

(5) Motto und Logo

(1) Das Motto der Gemeinschaft lautet: „Mer muss aach mol wolle“. (2) Das Logo der Straußborsch Dörnbach zeigt die historische Gummer, eingerahmt durch den Namen „Straußborsch Dörnbach“ in geteilter Darstellung. (3) Das Logo kann für Werbezwecke durch das Ortswappen oder Slogans erweitert werden, darf jedoch in seiner konzeptionellen Integrität nicht verändert werden. (4) Die Farbgestaltung erfolgt in Grün, Schwarz und Weiß, abhängig vom Kontrast und dem Einsatzzweck.


§ 2 Mitgliedschaft und Ehrungen

(1) Aktive Mitgliedschaft

(1) Ein Anschluss an die Gemeinschaft ist ab Beginn des Kerwejahrs möglich. (2) Vor der offiziellen Aufnahme gilt die Person als Straußborsch-Anwärter, da die endgültige Aufnahme erst mit der Eichung erfolgt. (3) Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. (4) Der Eintritt erfolgt durch die traditionelle öffentliche Eichung am Kerwefreitag. (5) Die Eichung beinhaltet das feierliche Antrinken eines Steins, bis dieser sicher steht. (6) In Ausnahmefällen kann die Eichung auf einen anderen Tag innerhalb der Kerwe vertagt werden.

(2) Passive Mitgliedschaft

(1) Eine passive Mitgliedschaft kann ausschließlich durch die Ernennung zum Ehrenstraußborsch erfolgen. (2) Die passive Mitgliedschaft dient dem Erhalt besonders verdienter Mitglieder innerhalb der Gemeinschaft. (3) Ein passives Mitglied bleibt weiterhin ein vollwertiges Mitglied der Straußborsch Dörnbach. (4) Die Ausgestaltung der passiven Mitgliedschaft bleibt jeder Person selbst überlassen.

(3) Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die aktive Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch den Übergang in die passive Mitgliedschaft. (2) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied wiederholt oder schwerwiegend gegen die Werte und Regeln der Gemeinschaft verhält.

(4) Ehrungen

(1) Mitglieder können für ihre langjährige Zugehörigkeit geehrt werden. Die erste Ehrung erfolgt nach 10 Kerwejahren, die als aktive Mitgliedschaft erbracht werden müssen. Die Anzahl der Kerwejahre muss dabei nicht durchgehend erbracht werden. (2) Als Zeichen der Ehrung ist aktuell eine Porzellan-Gummer vorgesehen. (3) Eine besondere Form der Anerkennung ist die Ernennung zum Ehrenstraußborsch auf Lebenszeit. Diese Auszeichnung erhalten Mitglieder, die sich in besonderem Maße um die Gemeinschaft verdient gemacht haben, ihren Fortbestand gesichert sowie nachhaltig geprägt und gestaltet haben. (4) Die Ehrung zum Ehrenstraußborsch sollte erst nach der Beendigung der aktiven Mitgliedschaft erfolgen. (5) Mit der Ehrung als Ehrenstraußborsch geht eine passive Mitgliedschaft einher, die den Jubilar weiterhin mit der Gemeinschaft verbindet.


§ 3 Leitung der Gemeinschaft

(1) Funktion

(1) Die Gemeinschaft wird angeführt vom Kerwevadder bzw. der Kerwemudder. (2) Der Stellvertreter ist der Mundschenk, der unterstützende Aufgaben übernimmt und die Leitung vertritt. (3) Die Leitung kann um weitere Mitglieder erweitert werden, entsprechend der aktuellen Situation der Gemeinschaft. Aufgaben wie z. B. die Buchhaltung können an diese Mitglieder delegiert werden – ähnlich einem Vereinsausschuss. (4) Die Leitung ist für die Organisation, die repräsentative Vertretung sowie die Gestaltung der traditionellen Elemente der Kerwe verantwortlich.

(2) Ernennung

(1) Die Ernennung des Kerwevadder oder der Kerwemudder erfolgt am Kerwefreitag durch den ausscheidenden Amtsinhaber. (2) Die Übergabe erfolgt feierlich mit der symbolischen Übergabe des Zylinders, wodurch das Amt offiziell übertragen wird. (3) Die Bezeichnung als Kerwevadder bzw. Kerwemudder gilt innerhalb des Brauchtums der Kerwe als Titel und wird nach dem Niederlegen des Amts mit dem Zusatz „a.D.“ (außer Dienst) weitergeführt.


§ 4 Aufgaben der Straußborsch

(1) Organisation und Durchführung der jährlichen Kerwe. (2) Gestaltung und Präsentation der Kerwerede. (3) Pflege und Instandhaltung des Kerweplatzes. (4) Förderung des Zusammenhalts durch gemeinsame Aktivitäten und Traditionen.


§ 5 Finanzierung

(1) Die Finanzierung erfolgt durch Spenden, Erlöse aus Veranstaltungen und Sponsoring. (2) Die Einnahmen werden ausschließlich für die Organisation und Durchführung der Kerwe verwendet.


§ 6 Versammlungen und Beschlüsse

(1) Die Mitglieder treffen sich regelmäßig zur Planung und Besprechung. (2) Entscheidungen werden demokratisch getroffen, wobei die Leitung das letzte Wort hat. (3) Änderungen der Satzung können nur durch Mehrheitsbeschluss erfolgen.


§ 7 Auflösung der Gemeinschaft

(1) Die Straußborsch können sich durch Mehrheitsbeschluss auflösen. (2) Etwaiges verbleibendes Guthaben wird für kulturelle oder gemeinnützige Zwecke im Ort verwendet.


§ 8 Änderungen an der Satzung

(1) Um Änderungen an der vorliegenden Satzung vorzunehmen, bedarf es der Zustimmung von mindestens fünf Kerwevädder/-müdder a.D. sowie der Mehrheit der aktuellen aktiven und passiven Mitglieder. (2) Ewigkeitsklausel: Unter besonderem Schutz stehen die § 1.1 Name, § 1.4 Zweck und § 1.5 Motto und Logo, da sie Teil der tiefsten Werte der Straußborsch Dörnbach sind. Diese Paragraphen dürfen gemäß dieser Satzung nicht verändert werden.