Satzung der „Straußborsch Dörnbach“
§ 1 Name, Rechtsform und Zweck
I. Name
(1) Die Gemeinschaft trägt den Namen „Straußborsch Dörnbach“, wobei auch die historische Bezeichnung in Mundart „Dernbacher Straußborsch“ anerkannt ist. (2) Alle Mitglieder tragen unabhängig vom Geschlecht offiziell die Bezeichnung Straußborsch. (3) Die offiziellen Farben der Gemeinschaft sind Grün und Weiß.
II. Rechtsform und Haftung
(1) Die Straußborsch Dörnbach sind ein nicht eingetragener Verein und gelten somit als nichtrechtsfähiger Verein gemäß § 54 BGB. (2) Da die Gemeinschaft keine eigene juristische Person darstellt, haften die Mitglieder persönlich, sofern Verbindlichkeiten entstehen. (3) Insbesondere haften die Organisatoren persönlich für Verpflichtungen, die im Namen der Gemeinschaft eingegangen werden.
III. Öffentliche Vertretung
(1) Die öffentliche Vertretung der Straußborsch übernehmen der Kerwevadder bzw. die Kerwemudder sowie der Mundschenk. (2) Sie repräsentieren die Gemeinschaft nach außen und sind für die organisatorischen und repräsentativen Aufgaben verantwortlich.
IV. Zweck
(1) Die Straußborsch pflegen das traditionelle Kerwebrauchtum und tragen aktiv zur Erhaltung der Dorftraditionen bei. (2) Sie stellen den namensgebende „Strauß“ her und hängen ihn am Kerwesonntag im Ort auf. (3) Die Gemeinschaft fördert den sozialen Zusammenhalt und die Kultur im Dorf durch gemeinsame Veranstaltungen.
V. Motto und Logo
(1) Das Motto der Gemeinschaft lautet: „Mer muss aach mol wolle“. (2) Das Logo der Straußborsch Dörnbach zeigt die historische Gummer, eingerahmt durch den Namen „Straußborsch Dörnbach“ in geteilter Darstellung. (3) Das Logo kann für Werbezwecke durch das Ortswappen oder Slogans erweitert werden, darf jedoch in seiner konzeptionellen Integrität nicht verändert werden. (4) Die Farbgestaltung erfolgt in Grün, Schwarz und Weiß, abhängig vom Kontrast und dem Einsatzzweck.
VI. Definitionen
(1) Das Motto der Gemeinschaft lautet: „Mer muss aach mol wolle“. (2) Das Logo der Straußborsch Dörnbach zeigt die historische Gummer, eingerahmt durch den Namen „Straußborsch Dörnbach“ in geteilter Darstellung. (3) Das Logo kann für Werbezwecke durch das Ortswappen oder Slogans erweitert werden, darf jedoch in seiner konzeptionellen Integrität nicht verändert werden. (4) Die Farbgestaltung erfolgt in Grün, Schwarz und Weiß, abhängig vom Kontrast und dem Einsatzzweck.
§ 2 Mitgliedschaft und Ehrungen
I. Aktive Mitgliedschaft
(1) Ein Anschluss an die Gemeinschaft ist ab Beginn des Kerwejahrs möglich. (2) Vor der offiziellen Aufnahme gilt die Person als Straußborsch-Anwärter, da die endgültige Aufnahme erst mit der Eichung erfolgt. (3) Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. (4) Der Eintritt erfolgt durch die traditionelle öffentliche Eichung am Kerwefreitag. (5) Die Eichung beinhaltet das feierliche Antrinken eines Steins, bis dieser sicher steht und das anschließende fehlerfreie Aufsagen des Schwurs § 3 Abs. II. (6) In Ausnahmefällen kann die Eichung auf einen anderen Tag innerhalb der Kerwe vertagt werden.
II. Passive Mitgliedschaft
(1) Eine passive Mitgliedschaft kann ausschließlich durch die Ernennung zum Ehrenstraußborsch erlangt werden. (2) Die passive Mitgliedschaft dient dem Erhalt besonders verdienter Mitglieder innerhalb der Gemeinschaft. (3) Ein passives Mitglied bleibt weiterhin ein vollwertiges Mitglied der Straußborsch Dörnbach. (4) Die Ausgestaltung der passiven Mitgliedschaft bleibt jeder Person selbst überlassen.
III. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die aktive Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch den Übergang in die passive Mitgliedschaft. (2) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied wiederholt oder schwerwiegend gegen die Werte und Regeln der Gemeinschaft verhält.
IV. Ehrungen
(1) Mitglieder können für ihre langjährige Zugehörigkeit geehrt werden. Die erste Ehrung erfolgt nach 10 Kerwejahren, die als aktive Mitgliedschaft erbracht werden müssen. Die Anzahl der Kerwejahre muss dabei nicht durchgehend erbracht werden. (2) Als Zeichen der Ehrung ist aktuell eine Porzellan-Gummer vorgesehen. (3) Eine besondere Form der Anerkennung ist die Ernennung zum Ehrenstraußborsch auf Lebenszeit. Diese Auszeichnung erhalten Mitglieder, die sich in besonderem Maße um die Gemeinschaft verdient gemacht haben, ihren Fortbestand gesichert sowie nachhaltig geprägt und gestaltet haben. (4) Die Ehrung zum Ehrenstraußborsch sollte erst nach der Beendigung der aktiven Mitgliedschaft erfolgen. (5) Mit der Ehrung als Ehrenstraußborsch geht eine passive Mitgliedschaft einher, die den Jubilar weiterhin mit der Gemeinschaft verbindet.
§ 3 Schwur
I. Verwendung
(1) Die „Kerb hoch läwe lasse“ oder „die Kerb anzukreische“ sind eine Aufforderung den im Brauchtum verankerten Schwur zu leisten. (2) Dies gehört traditionell zum Ausgraben der „Kerb“ sowie zur Eichung. (3) Das erstmalige Ausrufen des Schwurs im Kerwejahr obliegt dem Kerwevadder bzw. der Kerwemudder (4) Generell gilt außerhalb der höchsten Kerwetage – definiert als Zeitraum von Freitag nach dem Ausgraben bis Dienstag vor dem Begraben – ist das öffentliche oder bewusste Aufsagen des Schwurs nicht gestattet. Diese Regel gilt für alle Mitglieder der Kerwegemeinschaft. (5) Ein Verstoß gegen diese Regel wird gemäß gewachsener Brauchtumspraxis mit einer Kiste Bier, gestiftet an die versammelten Straußborsch, geahndet.
II. Wortlaut des Schwurs
< Redner: Die Dernbacher Kerb soll läwe >Chor: Hoch! > Redner: Un noch ah mo… > Chor: Hoch! > Redner: Un noch ei mo… > Chor: Hoch! > Redner: Straußborsch, wem is die Kerb? > Chor: Unser! > Redner: Wem noch? > Chor: Brunser! > Redner: Der is widder? > Chor: Unser! > Redner: Zicke Zacke, Zicke Zacke. Junge Mäd mit dicke Backe! > Chor: Heu! Heu! Heu!
§ 4 Leitung der Gemeinschaft
I. Funktion
(1) Die Gemeinschaft wird angeführt vom Kerwevadder bzw. der Kerwemudder. (2) Der Stellvertreter ist der Mundschenk, der unterstützende Aufgaben übernimmt und die Leitung vertritt. (3) Die Leitung kann um weitere Mitglieder erweitert werden, entsprechend der aktuellen Situation der Gemeinschaft. Aufgaben wie z. B. die Buchhaltung können an diese Mitglieder delegiert werden – ähnlich einem Vereinsausschuss. (4) Die Leitung ist für die Organisation, die repräsentative Vertretung sowie die Gestaltung der traditionellen Elemente der Kerwe verantwortlich. (5) Neben Kerwevadder bzw. der Kerwemudder und Mundschenk sollte mindestens ein weiteres Mitglied der Leitung angehören um eine Vertretung „der Vertretung“ zu ermöglichen.
II. Ernennung
(1) Die Ernennung des Kerwevadder oder der Kerwemudder erfolgt am Kerwefreitag durch den ausscheidenden Amtsinhaber. (2) Die Übergabe erfolgt feierlich mit der symbolischen Übergabe des Zylinders, wodurch das Amt offiziell übertragen wird. (3) Die Bezeichnung als Kerwevadder bzw. Kerwemudder gilt innerhalb des Brauchtums der Kerwe als Titel und wird nach dem Niederlegen des Amts mit dem Zusatz „a.D.“ (außer Dienst) weitergeführt.
III. Absetzung
(1) Sollte der Kerwevadder oder die Kerwemudder ihren Zylinder zu oft gegen die Vernunft getauscht haben oder das Kerweherz plötzlich im Takt eines anderen Dorfes schlagen – kann eine Absetzung in Betracht gezogen werden. (2) Gründe sind unter anderem grobes Fehlverhalten, fortwährendes Fernbleiben vom Kerweplatz ohne triftigen Grund (Stichwort: Kerwemüdigkeit) oder Verstöße gegen die Satzung, bei denen selbst die Gummer traurig wird. (3) Eine außerordentliche Versammlung der aktiven Straußborsch ist nötig, bei der mindestens ein Drittel die Einberufung unterstützt. (4) Vor einer möglichen Absetzung erhält der oder die Betroffene natürlich die Gelegenheit, sich zu erklären – idealerweise nüchtern und mit Zylinder auf dem Kopf. (5) Kommt es zur Absetzung, übernimmt der Mundschenk das Ruder bis eine neue Leitung gemäß § 4 Abs. II bestimmt wurde.
§ 5 Aufgaben der Straußborsch
(1) Organisation und Durchführung der jährlichen Kerwe. (2) Gestaltung und Präsentation der Kerwerede. (3) Pflege und Instandhaltung des Kerweplatzes. (4) Förderung des Zusammenhalts durch gemeinsame Aktivitäten und Traditionen. (5) Herstellen des namengebenden (Kerwe)Strauß.
§ 6 Finanzierung
(1) Die Finanzierung erfolgt durch Spenden, Erlöse aus Veranstaltungen und Sponsoring. (2) Die Einnahmen werden ausschließlich für die Organisation und Durchführung der Kerwe sowie die Pflege des Brauchtums verwendet.
§ 7 Versammlungen und Beschlüsse
I. Sitzung
(1) Die Mitglieder treffen sich regelmäßig zur Planung, Besprechung und Durchführung vorbereitender Tätigkeiten im Hinblick auf die Kerwe. (2) Jede Sitzung dient ebenfalls der gemeinsamen Entscheidungsfindung sowie der Pflege und dem Erhalt der Traditionen.
II. Versammlung
(1) Neben den laufenden Sitzungen während der Kerwesaison können gesonderte Versammlungen einberufen werden. (2) Eine solche Versammlung ist im Vorfeld ausdrücklich als „Versammlung“ anzukündigen und mit einem klaren Zweck zu versehen. (3) Versammlungen dienen insbesondere grundlegenden oder satzungsrelevanten Entscheidungen, die über den üblichen Rahmen der Sitzungen hinausgehen.
III. Beschlüsse
(1) Entscheidungen werden demokratisch getroffen, wobei die Leitung das letzte Wort hat.
IV. Änderung an der Satzung
(1) Änderungen an dieser Satzung sind möglich, um die Straußborsch Dörnbach im Wandel der Zeit weiterzuentwickeln, ohne den Kern des Brauchtums zu verlieren. (2) Anträge auf Satzungsänderung können von aktiven Mitgliedern eingebracht werden. Die vorgeschlagenen Änderungen müssen vorab in einer regulären Versammlung angekündigt und erläutert werden. (3) Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich. (4) Zusätzlich ist das Einverständnis von mindestens zwei Ehrenstraußborsch einzuholen, welche als lebendiges Traditionsgedächtnis die Wahrung der Werte überprüfen. Diese Ehrenmitglieder besitzen hierbei ein beratendes Vetorecht. (5) Die Ewigkeitsklausel (§ 6 Abs. 5) bleibt hiervon unberührt und ist von Änderungen ausgeschlossen.
V. Ewigkeitsklausel
(1) Unter besonderem Schutz stehen die § 1 Abs. I „Name“, § 1 Abs. IV „Zweck“ und § 1 Abs. V „Motto und Logo“ sowie § 3 „Schwur“, da sie Teil der tiefsten Werte der Straußborsch Dörnbach sind. Diese Paragraphen dürfen gemäß dieser Satzung nicht verändert werden.
§ 8 Auflösung der Gemeinschaft
(1) Die Auflösung der Straußborsch Dörnbach kann nur in einer Versammlung gemäß § 7 II. beantragt und beschlossen werden. (2) Für eine wirksame Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich. (3) Zusätzlich ist das Einverständnis von mindestens zwei Ehrenstraußborsch einzuholen, welche mit beratender Stimme und besonderem Augenmerk auf den Fortbestand des Brauchtums prüfen. (4) Die in § 7 Abs. (4) Ewigkeitsklausel geschützten Bestandteile der Satzung bleiben auch bei einer Auflösung unangetastet und sind sinnbildlich dem kulturellen Erbe des Ortes zuzuordnen. (5) Etwaiges verbleibendes Sach- oder Geldvermögen ist ausschließlich für kulturelle oder gemeinnützige Zwecke im Ort Dörnbach zu verwenden – vorrangig für die Pflege des Kerwebrauchtums oder die Unterstützung nachfolgender Initiativen mit vergleichbarem Zweck.
Stand: 2026
